Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuerrecht das Instrument der haushaltsnahen Dienstleistung geschaffen. Arbeiten im und am Haus und für die Familie (Gartenpflege, Reinigung, Kinderbetreuung) können bis zu einem gewissen Umfang vom Steuerzahler geltend gemacht werden. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nun auch für die Leistungen von Schornsteinfegern geklärt.
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.11.2015, Dokument 2015/0960049)
Der Fall: In der Finanzverwaltung war es lange Zeit nicht ganz klar gewesen, ob auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten sei. Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil (Aktenzeichen VI R 1/13) fest, dass dies sehr wohl der Fall sei, ähnlich wie bei der Beseitigung eines Schadens oder bei vor-beugenden Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Die Entscheidung: Darauf reagierte nun das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben. In allen noch offenen Steuer¬fällen bestünden keine Bedenken, die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung zu gewähren, hieß es. Das gelte „sowohl für Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen“.