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Steuertipps 2015

von ARKM Zentralredaktion
Thorben Wengert  / pixelio.de

Thorben Wengert / pixelio.de

 

 

 

 

 

 

Wir geben 4 Tipps, wie mehr Netto aus Ihrem Brutto wird.

  1. Freibetrag zur Reduzierung der monatlichen Lohnsteuer
  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen angeben
  3. Freistellungsaufträge für Kapitalanleger
  4. Prüfung der steuerfreien Prämien

 

  1. Freibetrag zur Reduzierung der monatlichen Lohnsteuer

Wenn Sie sich Steuererstattungen bereits im Vorfeld sichern möchten, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf eine Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 stellen. Dieser Antrag kann bereits seit Oktober 2014 bis spätestens November 2015 gestellt werden. Dies gilt für Steuerpflichtige mit hohen Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen.

In der Regel bekommt man Aufwendungen wie z.B. doppelte Haushaltsführung, Spenden, Fahrtkosten zur Arbeit oder Handwerkdienstleistungen erst im Folgejahr mit der Steuererklärung erstattet. Dies macht sich meist monatlich bemerkbar, mal mehr, mal weniger.

Jedoch haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Eintragung des Freibetrages in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu beantragen. Dies geschieht beim zuständigen Finanzamt. Der Arbeitgeber muss dann weniger Lohnsteuer vom Lohn des Arbeitnehmers abführen, was ein höheres Netto ergibt.

Erfüllt der Arbeitnehmer alle Voraussetzungen für den steuerfreien Betrag, so stellt das Finanzamt den Betrag für das gesamte Jahr fest und verteilt es gleichzeitig auf die einzelnen Monate.

Einen Sache ist jedoch zu beachten, denn es gilt eine Antragsgrenze zu beachten. Die Aufwendungen müssen 600 Euro überschreiten und dabei zählen nur die Aufwendungen, die den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1000 Euro überschreiten. Weiterhin ist die Abgabe einer Einkommenserklärung Pflicht.

 

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen angeben

Ausgaben für Dienstleistungen rundum den Haushalt senken ebenfalls die Steuern. Hier kann man Arbeiten bis zu 20.000 Euro geltend machen.

Bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung zählen Löhne der Handwerker bis zu 6000 Euro pro Jahr. Hier lässt sich etwas tricksen, in dem man die Arbeiten z.B. im Dezember und Januar durchführen lässt.

Mieter haben die Möglichkeit, Kosten für einen Hausmeister, Reinigung und Gartenpflege aus der Nebenkostenabrechnung anteilig abzusetzen.

Für alle Leistungen ist eine Rechnung erforderlich, dabei zählen jedoch nur die Löhne, sprich die Leistung. Material zählt nicht.

 

  1. Freistellungsaufträge für Kapitalanleger

Achtung gilt für Sparer, denn sie müssen auf Kapitalgewinne aus ihrem Privatvermögen die Abgeltungssteuer abführen. Sofern den Banken und/oder Sparkassen kein Freistellungsauftrag vorliegt, behalten sie automatisch 25 Prozent der Erträge und Zinsen ein.

Es gilt ein Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Einzelpersonen, beziehungsweise 1602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Hat man mehr als ein Konto, beziehungsweise mehrere Konten bei verschiedenen Banken, so gilt es den Pauschalbetrag auf die unterschiedlichen Konten zu verteilen. Der Gesamtbetrag darf hierbei nicht überschritten werden. Wichtig ist, dass der Freistellungsauftrag bis zum Jahresende der Bank vorliegt.

 

  1. Prüfung der steuerfreien Prämien

Riester-Sparer bekommen eine staatliche, steuerfreie Prämie von 154 Euro pro Erwachsener und 185 Euro pro Kind, das vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde.

Ein Vertrag muss vor dem 31. Dezember des Jahres abgeschlossen werden, dann besteht der Anspruch auf die Jahresprämie. Hier ist jedoch zu beachten, dass mindestens vier Prozent des Einkommens aus dem Vorjahr eingezahlt sein. Weniger als 60 Euro und mehr als 2100 Euro darf es jedoch nicht sein.

(Redaktion)

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