Laut Bund bekommt im Durchschnitt jeder steuerzahlende Bürger etwa 800 Euro zurück nach eingesendeter Steuererklärung. Dennoch werden nach wie vor nicht alle Rechte des Steuerzahlers genutzt sein gezahltes Geld wieder zurückzuholen. Viele denken sich, dass dies sehr viel Zeit und Aufwand bedeutet, doch dem ist nicht so.
Wer ist verpflichtet seine Steuererklärung abzugeben
Derjenige, der monatliche Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Dazu zählen auch Arbeitslose, Kurzarbeiter und Menschen, die Elterngeld beziehen. Ehepartner mit der eingetragenen Kombination der Lohnsteuerklassen III/V oder IV/IV müssen ebenfalls zum Finanzamt. Wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hatte und die Steuerklasse IV abgerechnet wurde, und als Selbstständiger oder Rentner oder Vermieter Freibeträge bis zu 8.345 Euro eingenommen worden sind, müssen ebenfalls Steuerformulare ausgefüllt werden.
Kein Geld an den Staat verschenken
Selbst bei einer Nichtverpflichtung, sollten Steuererklärungen freiwillig abgegeben werden. Bei außergewöhnlicher Belastung wie beispielweise Werbungskosten oder Handwerker im Haushalt kann man einen Teil von den Ausgaben zurückbekommen.
Wenn im zu verrechnenden Jahr geheiratet wurde, werden Einkünfte mit denen des Partners vorteilhaft nach Splittingtarif versteuert.
Falls Sie Steuern nachzahlen sollen, obwohl Sie eine freiwillige Erklärung gemacht haben, haben Sie das Recht innerhalb eines Monats zu widersprechen und die Steuererklärung zurückzunehmen. Dazu müssen Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Folgende Ausgaben sind steuermindernd
Nicht alle Unterlagen vom Finanzamt müssen ausgefüllt werden. Pflicht sind Mantelbogen und Anlage N. Mit Kindern muss zusätzlich die Anlage Kind ausgefüllt werden. Die Anlage Vorsorgeaufwand und AV müssen im Falle von Versicherungen und Altersvorsorgen sowie Riester-Rente ausgefüllt werden. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder als Übungsleiter kommt noch die Anlage S hinzu.
Es gibt eine Werbekostenpauschale, die für berufliche Ausgaben abgezogen werden.
Aktuell handelt es sich dabei um 1.000 Euro, die man dann nicht versteuern muss. Zudem folgen noch die Entfernungspauschale mit 30 Cent pro Kilometer der einfachen Strecke zur Arbeit und nachhause. Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 Euro werden ohne Nachweis anerkannt. Weitere Kosten wie z.B. Computerkurs, Schreibmaterial, Bücher und Zeitschriften, die für den Job gebraucht werden, müssen nachgewiesen werden.
Ausgaben für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche werden ebenfalls als Werbekosten eingetragen. Kosten eines Bürozimmers in der eigenen Wohnung werden bis zu 1.250 Euro im Jahr anerkannt.
Quittungen sammeln, lohnt sich allemal
Alle Quittungen und Belege, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen, sollten bereits ab Jahresanfang gesammelt werden. Am ende des Jahres können Sie damit die Höhe ihrer Werbekosten ausrechnen.
Renovieren gilt ebenfalls als Ausgabe
Falls Sie ihre Wohnung renoviert haben, zahlt das Finanzamt mit. Rechnungen für Handwerker wie Maler, Lackierer usw. sollten Sie ebenfalls in Ihrer Steuererklärung mit eintragen. Bis zu 1.200 Euro Lohn und bis zu 6.000 Euro Rechnungen können mit einbezogen werden – sogar Geräte- und Anfahrtskosten der Handwerker. Als Mieter können Sie sogar Handwerkerleistungen, die mit in die Nebenkosten eingebucht worden sind, steuerlich absetzen.
Abgezogen werden können ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu 4.000 Euro für eine Putzhilfe oder Pflegekraft im Haushalt. Hier gilt ebenfalls die Voraussetzung, dass eine Entlohnung per Überweisung erfolgt ist. Sogar Hausmeister oder Treppenreinigung können als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Hierbei reicht die Betriebskostenabrechnung als Beleg.
Kleinkindbetreuung wird vom Staat unterstützt
Kinderbetreuung kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Zwei Drittel der Betreuung für Kinder unter 14 Jahre bis zu 4.000 Euro können verrechnet werden. Dazu zählen Hortgebühren. Tagesmutterkosten oder auch eine Hausaufgabenbetreuung.
Versicherungen und Altersvorsorgen gehören nicht dem Staat
Alle Versicherungen und Altersvorsorgen, in die Sie privat einzahlen, können von der Steuer abgezogen werden. Hier zählen z.b. Rürup-Verträge dazu. 78 Prozent der gezahlten Beiträge bis zu 15.600 Euro als Single und zu zweit bis zu 31.200 Euro gelten derzeit als Sonderausgabe. In voller Höhe absetzbar sind ebenfalls die Beiträge zur gesetzlichen Krankneversicherung – diese „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ gelten als Sonderausgabe. Ebenfalls private Krankenversicherung oder weitere Versicherungen wie Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Lebensversicherung mit Abschluss vor 2005.
Krankheitskosten eintragen nicht vergessen
Alles was unter typische Krankheitskosten fällt, kann abgesetzt werden. Darunter fallen Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie, Akupunktur, Arzneimittel (rezeptpflichtige), gebührenpflichtiges Rezept und Arztkosten. Dafür muss aber die individuelle Belastungsgrenze überschritten sein. Das hängt von ihrem Familienstand und der Zahl der Kinder ab.
Umzugskosten kann man absetzen
Falls Sie aus beruflichen Gründen umziehen mussten, können Sie die daraus entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt bei einem Jobwechsel oder wenn der Umzug den Arbeitsweg verkürzt. Für Kosten wie Renovieren von alten Wohnungen oder Internetanschlüsse uvm. Kann eine Umzugskostenpauschale angesetzt werden. Ab März 2014 können Ehepaare dafür eine Pauschale von 1.429 Euro berechnen. Folgende Ausgaben könne noch hinzuberechnet werden: Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, der Transport des Hausrats oder eine doppelte Miete. Sogar ein Nachhilfelehrer der nach Schulwechsel für ihr Kind gebraucht wird, kann abgesetzt werden. Umzugshelfer können als haushaltsnahe Dienstleistung bis zu 20 Prozent der Lohnkosten steuerlich begünstigt werden.
Spenden kann man absetzen
20 Prozent der Gesamteinkünfte können als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn Sie an eine gemeinnützige Organisation spenden. Dies gilt sobald die Spende über dem Pauschalbetrag von 36 Euro bei Singles und 72 Euro bei Paaren liegen. Bis zu 200 Euro reicht der Kontoauszug als Beweis. Dies gilt auch bei höheren Spenden in Naturkatastrophengebiete, ansonsten benötigt man eine Quittung über die Spende. Mitgliedbeiträge und Spenden bis zu 825 Euro im Jahr, bei Ehepaaren oder Lebenspartnern das Doppelte können ebenfalls sofort angerechnet werden.
Bei ehrenamtlicher Arbeit gibt es finanziellen Ausgleich
Bis zu 2.400 Euro im Jahr können Sie steuerlich einsparen über die Übungsleiterpauschale wenn Sie z.B. ehrenamtlich Volleyballtrainerin sind. Sind Sie bei einem NGO tätig, können Sie bis zu 720 Euro nehmen ohne Steuern zahlen zu müssen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitslose, Hausmänner und Rentner.
Gesetzliche Fristen
Die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Man kann diese verlängern, indem man einen Antrag beim Finanzamt stellt und dies begründet. Beispielsweise damit, dass ihnen die notwendigen Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen. Bis zum 30. September geht dies problemfrei. Ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein kann diese Frist sogar bis zum 31. Dezember ohne Antrag verlängert werden. Freiwillige Abgaben können sogar vier Jahre warten bis sie eine Steuererklärung abgeben.
Wer kann bei einer Steuererklärung helfen
Entweder ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Oder Sie sind so fit, dass ihnen eine Steuersoftware reicht. Das Elsterformular des Finanzamtes ist zum Beispiel kostenlos. Kostenpflichtige Programmpreise liegen zwischen 15 bis 40 Euro.
Als Selbstständige/r dürfen Sie leider keinen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen, hierfür stehen Steuerberater zur Verfügung. Es gibt Steuerberater, die auf Branchen spezialisiert sind. Achten Sie möglichst darauf, dass ihr Steuerberater sich in ihrer Berufsbranche auch auskennt. Mischkosten sind Kosten für Steuerprogramme, Fachliteratur usw., die Sie steuerlich absetzen können. Wenn Sie einen Steuerberater aus beruflichen Gründen buchen müssen, können auch diese Kosten abgesetzt werden. (Redaktion)