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Keine Ausnahme im Straßenverkehr: E-Scooter schützt vor Bußgeld nicht

von ARKM Zentralredaktion

E-Scooter sind im Trend! Gelten sie doch als umweltfreundliche Alternative im abgasbelasteten städtischen Verkehr. Trotzdem sollte man wissen, dass auch die Nutzung des elektrischen Tretrollers ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Am 15. Juni dieses Jahres hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) erlassen. Zahlreiche Verkehrsvergehen wie zum Beispiel Fahren unter Alkoholeinfluss, die seit dem E-Scooter-Boom bereits geahndet wurden, untermauern deren Notwendigkeit. Zudem werden gerade die Großstädte überflutet von teilweise auch noch falsch geparkten E-Tretrollern.

Die Unfälle und das rüpelhafte Verhalten einiger E-Scooter-Fahrer führen auch zum Appell des Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer (CSU), man müsse eine härtere Gangart bei Verstößen mit E-Tretrollern einlegen. Welche Sanktionen für welche Verstöße erhoben werden, weiß die Berliner Coduka GmbH. Zudem bietet der Prozessfinanzierer über www.geblitzt.de kostenfreie Hilfe bei Bußgeldern ab 60 Euro und einem Punkt in Flensburg an. Das trifft im Falle eines Rotlichtverstoßes auch auf E-Scooter zu.

„Eine Fahrerlaubnis benötigt man für E-Scooter nicht, der Fahrer muss lediglich mindestens 14 Jahre alt sein“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka. Dennoch gäbe es eine Menge zu beachten – auch bei der Beantragung der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) eines Modells beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). So müsse der Hersteller darauf achten, dass „die Höchstgeschwindigkeit bei 20 km/h liegt. Zudem sind die maximalen Maße, das Gewicht und die Ausstattung wie zwei unabhängige Bremsen für Vorder- und Hinterrad, Vorder- und Rücklicht sowie eine Klingel exakt vorgegeben. Für das Führen eines E-Scooters benötigt man zudem eine Haftpflichtversicherung.“

Wer ohne Betriebserlaubnis fährt, muss mit einer Strafanzeige und einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro rechnen. Das Fehlen einer Zulassung trifft häufig auf ältere Modelle zu, da diese vor Inkrafttreten der Verordnung verkauft wurden. Kommt es dann noch zu einem Unfall, springt die Haftpflichtversicherung nicht ein und der Fahrer trägt alle Kosten. Auch andere Versäumnisse belasten den Geldbeutel: Ist ein Betroffener ohne Versicherungskennzeichen unterwegs, stehen 40 Euro zu Buche. Und hat der Verkehrsteilnehmer nicht die vorgeschriebene Beleuchtung an seinem E-Scooter angebracht, werden 20 Euro fällig. Eine Helmpflicht hingegen besteht nicht.

Auch das Verhalten im Straßenverkehr regelt die neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge. So dürfen E-Scooter nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen unterwegs sein. Lediglich, wenn diese nicht vorhanden sind, ist auch das Fahren auf Gehwegen und Autostraßen erlaubt. In Fußgängerzonen und Grünanlagen aber ist das Fahren mit E-Tretrollern grundsätzlich verboten, stellt Oberkommissar Carsten Kehr der Frankfurter Polizei klar. Unerlaubtes Fahren auf nicht zulässigen Verkehrsflächen kostet zwischen 15 und 30 Euro. Zudem darf man mit E-Scootern nicht nebeneinander fahren – die Zuwiderhandlung wird ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld von 15 bis 30 Euro bestraft.

In Städten wie Berlin, Frankfurt und Köln wird von der Polizei bereits rigoros durchgegriffen. Verwarnungs- und Bußgelder sollen helfen, die steigenden Unfallzahlen einzudämmen. „Richtig teurer wird es beim Fahren über eine rote Ampel“, weiß Jan Ginhold. „Hierbei erwartet den Betroffenen analog zum Bußgeldkatalog für Radfahrer ein Punkt und ein Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro – je nach Dauer der Rotphase und ob zusätzlich eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vorliegt.“ Was das Parken betrifft, werden E-Scooter-Benutzer wie Fahrradfahrer eingestuft: Man darf zum Beispiel auf Gehwegen parken, solange man keine Verkehrsteilnehmer behindert oder Wege blockiert.

Bundesverkehrsministers Scheuer will besonders bei alkoholisierten E-Scooter-Fahrern durchgreifen. Da Elektro-Tretroller laut deutschem Straßenverkehrsgesetz als Kraftfahrzeuge eingestuft werden, gelten dieselben Promille-Vorschriften. Auf Betroffene können harte Strafen zukommen. Ein Beispiel: Bei 0,5 bis 1,09 Promille muss der Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro zahlen, erhält zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Und wer noch in der Probezeit ist, darf gar keinen Alkohol getrunken haben, wenn er auf den E-Scooter steigt.

Um Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- und Handyverstöße zu bearbeiten, kooperiert die Coduka eng zusammen mit zwei großen Anwaltskanzleien, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen sprechen für sich. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die Coduka aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

(ots)

Bildquellen

  • E-Scooter schützt vor Bußgeld nicht: obs/CODUKA GmbH/Pixabay Lizenz

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