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Förderhilfen zu Unrecht erhalten – Rückzahlung und Subventionsbetrug?

von ARKM Zentralredaktion

Zu Beginn der Corona-Krise haben Bund und Länder eine unbürokratische Vergabe von Fördermitteln ermöglicht. Viele Unterhaben die Programme dankbar angenommen, teilweise aus aktueller Not, teilweise aus der Unsicherheit und der Unübersichtlichkeit der Situation heraus. Nun müssen die Fälle geklärt werden, in denen Unternehmen Fördermittel erhalten haben, obwohl sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt haben oder nicht mehr erfüllen. Sollen oder müssen Mandanten nun die Förderung zurückzahlen? Riskieren sie ein Verfahren wegen Subventionsbetrug?

 

Subventionsbetrug wird in der Regel hart geahndet, auch im Vergleich etwa zu Steuerhinterziehung mit geringen Summen. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs ist in § 264 StGB geregelt. Nach § 264 Abs. 5 StGB reicht für Taten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bereits leichtfertiges Handeln aus.

 

Leichtfertigkeit liegt i. d.R. dann vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt. Dies entspricht ungefähr der groben Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB, wobei noch persönliche Umstände und Fähigkeiten für die Leichtfertigkeit vorliegen müssen. Fahrlässiges Handeln wird hingegen nicht bestraft.
Vorsatz ist das Wissen und Wollen um die Tatbestandsverwirklichung. Dabei kann bereits Vorsatz angenommen werden, wenn in einem Antrag bewusst falsche Angaben gemacht werden, wie z.B. wenn die Anzahl der Beschäftigten zu niedrig angegeben wird, oder ein Unternehmen Fördermittel beantragt hat, das bereits zum Stichtag 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.

 

Auf Länderebene: Zusätzlich zum Soforthilfe-Programm der Bundesregierung haben einzelne Länder eigene Förderprogramme  aufgelegt. Diese sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Aufgrund der Unterschiede in der Ausgestaltung und Umsetzung in den 16 Bundesländern kann eine Beurteilung, ob alle Voraussetzungen für eine Antragstellung für Soforthilfen erfüllt sind, immer nur  im Hinblick auf die jeweilige Landes-Förderrichtlinie erfolgen.

Fazit
Wenn der Mandant zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen durfte, dass ein Förderbedarf bestand, und er bei der Beantragung könnte i.d. R. weder von Vorsatz noch von Leichtfertigkeit auszugehen sein. Unklarheiten in den Vergaberichtlinien oder deren Neuregelung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung dürfen strafrechtlich nicht zu seinen Lasten gehen. Da es sich um strafrechtliche Fragen handelt, dürfen Steuerberater ihre Mandanten hierzu nicht beraten. Sie können nur allgemeine Hinweise geben.

Nachprüfungen gestoppt

Nach massiven Protesten aus der Wirtschaft hat Nordrhein-Westfalen zunächst die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe vorläufig gestoppt. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Auswirkungen der Pandemie weiterhin zu spüren sind, so dass eine Abrechnung der Corona-Soforthilfe verfrüht durchgeführt wird.

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