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Brexit: Keine Änderungen für Onlinehändler bis Ende des Jahres

von ARKM Zentralredaktion

Bis Ende des Jahres 2020 müssen sich Onlinehändler nicht auf steuerrechtliche Änderungen einrichten, soweit sie Verkäufe nach Großbritannien durchführen. Das unterzeichnete Abkommen mit der Übergangsfrist bis 31.12.2020 führt dazu, dass das Vereinigte Königreich bis auf weiteres steuerlich wie ein EU-Staat behandelt wird. Auch die Verkaufsplattform eBay weist seine Verkäufer aktuell auf diesen Umstand hin.
In einer E-Mail und in seinem Verkäuferportal empfiehlt das Unternehmen seinen Verkäufern, den Monat Dezember 2020 als Grundlage für weitere Planungen heranzuziehen. Nach aktuellem Stand bleiben die Zoll- und Binnenmarktregelungen der EU vorerst bis Ende 2020 in Kraft, eBay werde die Situation weiter beobachten und seine Händler weiter auf dem Laufenden halten.

Geschäfte mit Großbritannien: Vorerst innergemeinschaftliche Lieferungen

Die umsatzsteuerlichen Folgen des Brexit werden nach dem aktuellen Stand damit bis Ende des Jahres noch einmal verschoben. Demnach wird Großbritannien zunächst noch nicht aus umsatzsteuerlicher Sicht der EU zum Drittland, sondern das Land wird weiterhin wie ein EU-Staat behandelt. Betroffen von der Änderung werden insbesondere die Regelungen zu innergemeinschaftlichen Warenbewegungen, dem Ort der sonstigen Leistungen, Steuerbefreiungen und Meldepflichten sein.

Für Onlinehändler gilt damit weiterhin, dass es sich bei Verkäufen in Großbritannien um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt, die sie in der Umsatzsteuererklärung und in der zusammenfassenden Meldung erklären müssen. In Großbritannien müssen sich Onlinehändler umsatzsteuerlich registrieren und britische Umsatzsteuer ausweisen.

„Sobald Großbritannien nicht mehr im Binnenmarkt ist, wird es sich bei solchen Geschäften um Ausfuhrlieferungen handeln, die steuerlich anders behandelt werden,“ erklärt Steuerberater und ETL-Vorstand Marc Müller. „Die Folgen in der Abwicklung sollten Onlinehändler am besten im Laufe des Jahres schon mit einem auf Onlinehandel spezialisierten Steuerberater besprechen, um für die Änderung gewappnet zu sein.“

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