Vom Steuerbonus auf Handwerkerleistungen sind Maßnahmen an Neubauten eigentlich ausgeschlossen, da nur Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten steuerlich begünstigt sind. Aber aufgepasst, es gibt eine Ausnahme: Arbeiten am neu gebauten Eigenheim, die erst nach dem Einzug in das Haus erledigt werden, können jetzt abgesetzt werden.
Zählten bisher alle Arbeiten, die im Bauvertrag fixiert waren, zu den Neubaumaßnahmen, die steuerlich nicht gefördert werden, so fallen nach jüngster Auffassung nur diejenigen Arbeiten, die bis zur Bezugsfertigkeit der Immobilie angefallen sind, darunter. Die entscheidende Frage, ab wann ein Neubau steuerlich betrachtet als abgeschlossen gilt, hat eine neue Bedeutung bekommen.
Zieht der frischgebackene Hausbesitzer in sein Eigenheim ein, könnte angenommen werden, dass dieses bewohnbar ist. Jedoch fallen hartgesottene Bauherren, die mit einem Campingkocher und einem Schlafsack in den Rohbau einziehen, nicht unter diese Regelung. Das Eigenheim muss mindestens Türen, Fenster, einen Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine Heizung enthalten. Erst dann gilt es als bezugsfertig.
Werden jedoch nach dem Einzug beispielsweise der Außenputz und die Farbe an der Immobilie angebracht oder Hofeinfahrt und Terrasse gepflastert oder ein Gartenzaun oder Carport errichtet, so können diese Tätigkeiten vom Bauherrn im Rahmen der Einkommensteuer abgesetzt werden. Auch der nachträgliche Einbau zusätzlicher Badezimmer oder der Ausbau des Dachgeschosses können beim Finanzamt geltend gemacht werden.
„Für Handwerkerlöhne, die nach dem Einzug angefallen sind, unbedingt eine Steuerermäßigung beantragen“, rät Jörg Gabes, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Die Kosten für die Arbeitsleistung werden mit 20 Prozent bis 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen. Häuslebauer sollten also gut überlegen, welche Arbeiten nicht sofort für den Einzug notwendig sind und getrost später erledigt werden können!
Regenstauf (ots)
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