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Geschäftsführer: Eigene D&O-Versicherung – ja oder nein?

Haftpflichtversicherung des Unternehmens schützt Privatvermögen von Geschäftsführern nicht immer ausreichend / Persönliche Versicherung kann Sicherheit geben

von ARKM Zentralredaktion
Geschäftsführer Symbolbild

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu Jahresbeginn ein wegweisendes Urteil gefällt: Danach schützt die Managerhaftpflichtversicherung auch, wenn Geschäftsführer für Zahlungen in Anspruch genommen werden, die sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung einer Überschuldung geleistet haben. Doch nicht immer wird diese sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) den Interessen des Geschäftsführers zum Schutz seines Privatvermögens vollständig gerecht, warnt die Saarbrücker Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Förderer, Keil und Partner. Hier müsse genau hinterfragt werden, welche Haftungsfälle die D&O-Versicherung des Unternehmens abdeckt und vor allem, inwieweit das Privatvermögen des Geschäftsführers geschützt bleibt, erklärt Heinz-Joachim Maier, Fachanwalt für Steuerrecht. In manchen Fällen sei eine eigene Managerhaftpflichtversicherung für den Unternehmer ratsam, in der nicht das Unternehmen, sondern er selbst der Versicherungsnehmer ist.

Der Hintergrund – und damit die Notwendigkeit einer solchen Versicherung – ist folgender: Im Nachgang einer Unternehmensinsolvenz werden Geschäftsführer regelmäßig von Insolvenzverwaltern zur Erstattung von Zahlungen in Anspruch genommen, die nach Insolvenzreife veranlasst wurden. Grundlage dafür ist § 15b InsO (bis 31.12.2020: § 64 GmbHG), der Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verbietet und bei Zuwiderhandlung eine Ersatzpflicht des verantwortlichen Geschäftsführers vorsieht. Zu solchen Auszahlungen kann es schnell kommen – vor allem in Krisensituationen. „Auch bei mittelständischen Unternehmen kommen so schnell Millionenbeträge zusammen, was für die betroffenen Geschäftsführer existenzbedrohend sein kann“, warnt Maier. In besonderem Maße galt dies, nachdem sich in der Rechtsprechung (zur alten Vorschrift) die Auffassung durchgesetzt hatte, dass solche Ansprüche des Insolvenzverwalters nicht von der Managerhaftpflichtversicherung, der sogenannten D&O-Versicherung, gedeckt seien.

Dieser zu Recht als „spitzfindig“ kritisierten Rechtsprechung hatte der BGH im Januar eine deutliche Absage erteilt, denn „die Reichweite des Versicherungsschutzes sei aus Sicht einer durchschnittlich verständigen Person zu beurteilen“, wie Maier erklärt.  „Auch einem kaufmännisch erfahrenen Geschäftsführer sei der Unterschied zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem ‚Ersatzanspruch eigener Art‘ nicht ersichtlich.“ Vielmehr wähne er sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber dem Unternehmen umfassend geschützt.

Unternehmer sollten daher zweierlei Dinge genau unter die Lupe nehmen: Zunächst sollte die bestehende Police für das Unternehmen gründlich geprüft werden. Einige D&O-Versicherungen haben in ihren Policen bereits klargestellt, dass der Versicherungsschutz auch Ansprüche aus § 64 GmbHG (jetzt neu: § 15b InsO) umfasst. In vielen Policen ist dies jedoch (noch) nicht geschehen – unter Umständen sind derlei Ansprüche sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Betroffene Geschäftsführer hätten daher im Ernstfall gegenüber der Versicherung einen schweren Stand.

Und zweitens sollten Unternehmer gemeinsam mit ihrem Berater erörtern, ob eine persönliche Managerhaftpflichtversicherung für den Geschäftsführer selbst sinnvoll ist. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn die Gesellschaft selbst den Geschäftsführer als „handelndes Organ“ in Anspruch nehmen muss, beispielsweise für ein unternehmerisches Fehlverhalten. Maier nennt ein Beispiel: „Die für den Diesel-Skandal von VW auf Millionensummen verklagten Vorstände, wären mit einer eigenen D&O-Versicherung besser beraten als mit der Versicherung, die VW als Unternehmen unterhält.“

Grundsätzlich können unternehmerische Entscheidungsträger, denen ein schuldhaftes Fehlverhalten nachzuweisen ist, sowohl vom geschädigten Unternehmen als auch von Dritten, beispielsweise von Gläubigern des Unternehmens, mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Eine persönliche D&O-Versicherung sollte daher von jedem Entscheidungsträger zumindest in Erwägung gezogen werden. So können auch die Versicherungsbedingungen, die Höhe der Versicherungssumme und die Ausgestaltung der Police individuell gestaltet und finanzielle Aspekte selbst kontrolliert werden.

Wichtig zu wissen: Bei einer D&O-Versicherung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung an. Wird ein Manager also erst nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen in Anspruch genommen, gelten die Bedingungen der Unternehmens-D&O-Versicherung, die zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Dies birgt ein entscheidendes Risiko für den ausgeschiedenen Unternehmer: Sein Nachfolger könnte ohne sein Wissen zum Beispiel die Versicherungssumme verringert haben. Oder der Versicherer könnte im Zuge einer Vertragsverlängerung den Versicherungsschutz eingeschränkt haben. Dadurch können spätere Schadenersatzansprüche vom Versicherungsschutz plötzlich ausgeschlossen sein. Mit einer persönlichen D&O-Versicherung bleibt dieses Risiko kontrollierbar.

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