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Das Landgericht Berlin entschied: Gegen den Willen des Vermieters darf keine Mietwohnung vom Mieter an Touristen weitervermietet werden. Dies führt nach erster Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
Vorsicht bei der lukrativen Geldquelle
Alleine nur das Anbieten der Wohnung im Netz, kann dazu führen, dass der Mietvertrag gekündigt werden kann. Auch der Trick einen anderen Gastgeber-Namen zu nutzen, helfe dabei nicht weiter. Die Kammer beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Auf der Website Airbnb werden Zimmer in Wohnungen an Privatleute angeboten. Besonders unter jungen Menschen ist das Miet-Portal und diese Art von Unterkunft sehr beliebt. Airbnb bietet weltweit Unterkünfte an. (Redaktion)